Statuten


Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Coca-Cola-Club Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz des Wohnortes des/der jeweiligen Präsidenten/Präsidentin in der Schweiz.

Zweck

Art. 2
Der Coca-Cola-Club, folgend Verein genannt, bezweckt die Kontaktpflege zwischen Coca-Cola Fans in der Schweiz. Dazu gehören gemeinsame Treffen und Veranstaltungen. Der Verein kann auch Verbindungen zu anderen Coca-Cola-Clubs und Vereinen im Ausland pflegen.

Art. 3
Die Interessen des Vereins dürfen den Interessen der Firma Coca-Cola AG bzw. Coca-Cola Beverages AG (Getränkehersteller) nicht zuwider laufen.

Mitgliedschaft

Art. 4

a. Alle natürlichen Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein können Mitglieder werden, sie haben sich beim Präsidenten (bei der Präsidentin) schriftlich anzumelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern werden vom Vorstand der Generalversammlung beantragt.

Art. 5
Die Mitglieder fördern nach ihren Möglichkeiten die Erreichung des Vereinszweckes.

Art. 6
Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein jederzeit schriftlich an den/die Präsidenten/in und mit sofortiger Wirkung erklären.

Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch den Austritt (schriftlich), Ausschluss oder Tod.

Mitgliederbeitrag

Art. 7
Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Kalenderjahr Fr. 20.--, zahlbar bis Ende Juni.
Verspätete Zahlungen, bis Ende September, Zuschlag von Fr. 10.-- = Total Fr. 30.--.
Verspätete Zahlungen, bis Ende Dezember, Zuschlag von Fr. 20.-- = Total Fr. 40.--.
Wird der Mitgliederbeitrag bis Ende Dezember nicht bezahlt, erfolgt automatisch der Ausschluss (über Ausnahmen entscheidet der Vorstand).
Für Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder ist der Beitrag freiwillig.

Art. 8
Die Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen können verwendet werden, z.B. für Briefpapier/Umschläge, Versenden von Einladungen/Briefe (Posttaxen), Veranstaltungen, ev. Mieten von Lokalen, Geschenke, etc.
Für Sitzungen/Besprechungen des Vorstandes und für die Arbeit der Revisoren gibt es keine Entschädigungen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.
Veranstaltungen sind so zu planen, dass sie kostendeckend sind, über Beiträge aus der Vereinskasse entscheidet der Vorstand. Für Defizite bei Veranstaltungen haften die entsprechenden Organisatoren.

Art. 9
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Mitgliederbeitrages beschränkt.

Organe

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a. Generalversammlung
b. Vorstand
c. Rechnungsrevisoren

Art. 11
a. Generalversammlung der Mitglieder

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis Ende April statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
- wenn es der Vorstand für nötig hält
- wenn ein Fünftel aller Mitglieder eine solche verlangen
Zu den Generalversammlungen werden die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahlen, Stimmenzähler, Vorstand und Präsident/in, sowie Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahresrechnung (Abschluss pro Kalenderjahr)
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Beschluss über Anträge von Mitgliedern; solche sind spätestens 10 Tage vor der
Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
- Genehmigung der Statuten oder von Statutenänderungen, erforderlich ist die
Mehrheitdervon den Anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen, bei gleich vielen Ja
und Nein-Stimmen gilt der Stichentscheid des/der Präsidenten/Präsidentin.
- über die Generalversammlung wird ein Protokoll von einem Vorstandsmitglied geführt.

b. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/in und mindestens 2 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand ist wiederwählbar und konstituiert sich selbst (Kassier/in, Aktuar/in und Beisitzer/in, etc.).
Der Vorstand ist verantwortlich für die Aktivitäten, sowie für die Beachtung der Statuten durch die Mitglieder. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern nach deren Anhörung.
Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach aussen und der Vorstand erfüllt die ihm von den Statuten oder der Generalversammlung übertragenen Aufgaben und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

c. Rechungsrevisoren

Von der Generalversammlung werden 2 Rechnungsrevisoren für je 2 Jahre gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und die dazu gehörenden Belege und Unterlagen und verfassen einen Bericht zuhanden der Generalversammlung.

Auflösung

Art. 12
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern bei einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird einer gemeinnützigen Gesellschaft/Verein zur Verfügung gestellt. Ein entsprechender Vorschlag wird vom Vorstand als Antrag der Generalversammlung gestellt. Die Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Nach Abschluss der Auflösung werden alle Mitglieder schriftlich orientiert.

Schlussbestimmung

Art. 13
Diese Statuten treten mit der Annahme an der ersten Generalversammlung in Kraft.

Gründung: Ort und Datum Dietlikon, 1. Oktober 2005

Mit den von der GV genehmigten Änderungen vom 10. April 2010.

die Vorstandsmitglieder

Hans Frischknecht Brigitte Andersen Eveline Duss